Situation mit dichtem Verkehr erscheint – selbst wenn der Überholende hierzu nicht berechtigt gewesen sein sollte – nicht von vorneherein als derart ungewöhnlich, dass offensichtlich nicht damit hätte gerechnet werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2008 vom 25. Februar 2009 E. 5.2). Angesichts der nicht geklärten Geschwindigkeit des Beschwerdeführers steht zudem nicht fest, dass dieser derart schnell an der Kolonne vorbeigefahren ist, dass der Beschuldigte in keiner Weise damit hätte rechnen müssen oder er den Beschwerdeführer bei pflichtgemässem Verhalten gar nicht rechtzeitig hätte bemerken können und somit die Kollision auch bei sorgfältigem Fahrverhalten