Das Überholen einer Kolonne durch einen Motorradfahrer in einer (vom Beschuldigten denn auch als chaotisch beschriebenen [Einvernahme vom 15. Oktober 2024 act. 89]) Situation mit dichtem Verkehr erscheint – selbst wenn der Überholende hierzu nicht berechtigt gewesen sein sollte – nicht von vorneherein als derart ungewöhnlich, dass offensichtlich nicht damit hätte gerechnet werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2008 vom 25. Februar 2009 E. 5.2).