zu können und zu gewährleisten, keinen die Kolonne überholenden Verkehrsteilnehmer zu übersehen. Da vorliegend diverse Gegebenheiten wie etwa die genauen Positionen des Beschuldigten, von C._____ und des Beschwerdeführers während des Abbiegemanövers des Beschuldigten sowie bei der Kollision nicht gänzlich geklärt sind, können die konkreten Sichtverhältnisse und damit auch die vom Beschuldigten bei sorgfältigem Verhalten zu treffenden Massnahmen derzeit nicht eindeutig festgestellt werden. Sorgfaltswidriges Handeln des Beschuldigten kann damit nicht offensichtlich ausgeschlossen werden.