Es stellt sich damit die Frage, ob der Beschuldigte unter diesen Umständen bei seiner Fahrt hinreichend sorgfältig vorging bzw. ob er nach dem von ihm geschilderten Kontrollblick nach rechts dem Verkehr zu seiner Linken vermehrte Aufmerksamkeit hätte schenken und zum in Fahrtrichtung gerichteten Blick und dem langsamen Einfahren in die R-Strasse weitere Massnahmen (wie etwa zusätzliche Seitenblicke nach links oder erneutes Anhalten zur Erlangung eines besseren Überblicks) hätte treffen müssen, um den gesamten links vor ihm liegenden Strassenabschnitt überblicken - 19 -