__) wahrnahm. Dies deutet auf stark eingeschränkte Sichtverhältnisse hin, bei denen sich der Vortrittsbelastete nach der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche bewegen darf und die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen hat, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern, wobei vorausgesetzt ist, dass der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen.