1778 f. zu Art. 36 SVG). Die Frage, ob der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, der Vortrittsberechtigte verletze seinerseits die Verkehrsregeln nicht, stellt sich erst, wenn pflichtgemässes Handeln des Beschuldigten zu bejahen wäre. Erst dann wäre das Verhalten des Beschwerdeführers auf seine Verkehrsregelkonformität zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.3). Da keine Verschuldenskompensation gilt, können sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker gleichzeitig einer Verkehrsregelverletzung schuldig machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5.4).