Das Vortrittsrecht bleibt auch bestehen, wenn sich der Berechtigte pflichtwidrig verhält. Eine Verletzung von Verkehrsregeln durch den Vortrittsberechtigten vermag den Vortrittsbelasteten nur zu entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen ist und das Verhalten des Vortrittsberechtigten ausserhalb der normalen Erfahrung lag, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste (BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2022, Rz. 1778 f. zu Art.