Der Beschwerdeführer kollidierte mit der rechten Frontseite des Personenwagens des Beschuldigten und wurde weggeschleudert. Der Beschwerdeführer zog sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu. Nicht geklärt erscheinen dagegen im heutigen Zeitpunkt die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers, mit welcher dieser die (stehende oder allenfalls auch sich [zeitweise] langsam bewegende) Kolonne überholte, die Positionen des Motorrads des Beschwerdeführers, des Personenwagens des Beschuldigten sowie des Personenwagens von C._____ kurz vor bzw. bei der Kollision und entsprechend auch die genauen Sichtverhältnisse des Beschuldigten nach links. - 18 -