C._____ sagte aus, dass sie den Beschwerdeführer vor der Kollision nicht gesehen habe. Er sei blitzartig hier gewesen. Sie könne sein Tempo nicht einschätzen, habe aber das Gefühl gehabt, dass er "sehr rasant" gekommen sei. Sie sei keine Töfffahrerin. Man könne das Tempo auch falsch einschätzen, wenn "er so rasant" komme (Einvernahme C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Zeugin C._____ und der Beschuldigte den heranfahrenden Beschwerdeführer gestützt auf ihre Aussagen nur während sehr kurzer Zeit wahrgenommen haben dürften, was eine Temposchätzung schwierig erscheinen lässt.