Der Beschuldigte äusserte sich erstmals anlässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2024 zur Fahrweise des Beschwerdeführers und führte aus, dass dieser mit wirklich rasanter Geschwindigkeit Richtung Ampel auf seine Spur gezogen sei, wobei er vermute, dass er noch über das Grünlicht habe fahren wollen und deshalb sicherlich 50 – 60 km/h gefahren sei (act. 88 f.).