Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2023 aus, mit ca. 10-15 km/h an der (gemäss seinen Angaben langsam fahrenden Kolonne) vorbeigefahren zu sein (act. 68). An der - 17 - Einvernahme vom 15. Oktober 2024 gab er an, sich nicht mehr an seine Geschwindigkeit erinnern zu können. Er betonte jedoch, dass er ein vernünftiger Töfffahrer sei und sicherlich nicht zu schnell gefahren sei (Einvernahme vom 15. Oktober 2024 act. 77).