Der Beschwerdeführer konnte die Frage, auf welcher Fahrspur es zur Kollision gekommen sei, nicht beantworten, wobei er angab, dass es "gemäss Polizei und Zeugenaussagen" scheinbar "auf der richtigen Spur" zur Kollision gekommen sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2024 act. 76). Den Aussagen von D._____ können hierzu keine Aussagen entnommen werden (polizeiliche Einvernahme von D._____ vom 8. August 2023 act. 93). 5.1.7. Hinsichtlich der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers fallen die Aussagen unterschiedlich aus.