Die Aussagen des Beschuldigten fallen unklar aus. Er gab an, sich bei der Kollision ca. ein Meter auf der Fahrbahn befunden zu haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 81) bzw. "sicher nicht mehr als ein Viertel", "50 cm bis ein Meter in der anderen Spur" gewesen zu sein (Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.). Welche Spur er jeweils meinte, ergibt sich aus seinen Aussagen nicht.