5.1.6. Nicht geklärt ist dagegen, ob der Beschwerdeführer auf der (mit einer Leitlinie abgegrenzten) Gegenfahrbahn fuhr, auf welcher Fahrbahn die Kollision stattfand bzw. in welcher Position sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt genau befand. C._____ sagte aus, dass der Beschwerdeführer "in der Mitte" überholt habe, wobei sie nicht wisse, auf welcher Spur er gefahren sei (Einvernahme als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104).