Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass der Beschuldigte "etwas zügig" bzw. "schneller" gefahren sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2023 act. 68), beruht damit offensichtlich nicht auf seiner eigenen Wahrnehmung. Vielmehr dürfte es sich um eine (etwa aus den Unfallfolgen abgeleitete) Vermutung handeln, welche keine Zweifel an der übereinstimmenden Darstellung des Beschuldigten und der Zeugin C._____ zu begründen vermag. - 16 -