C._____ sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. August 2024 aus, dass sich der Beschuldigte langsam und sehr vorsichtig vorgetastet habe. Er sei stehen geblieben, es habe "tack" gemacht und der Beschwerdeführer sei "über die andere Strassenseite geflogen" (Einvernahme von C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 103 f.).