5.1.5. Der Beschuldigte schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2023, langsam mit ca. 1-2 km/h in die R-Strasse gefahren zu sein, wobei er habe sicherstellen müssen, dass kein Verkehr von rechts komme. Die Strasse sei frei gewesen und er sei weitergerollt. Er habe den Beschwerdeführer erst gesehen, als er (wohl der Beschwerdeführer) auf Höhe des Autos gewesen sei, wobei er nicht mehr hätte bremsen können (act. 81). Anlässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2024 gab der Beschuldigte an, dass die Situation auf der Kreuzung am Feierabend chaotisch gewesen sei. Entsprechend habe er sich vorsichtig vorgetastet. Zunächst sei von rechts Verkehr gekommen.