5.1.4. An welcher Stelle auf der R-Strasse sich C._____ genau befand, als sie dem Beschuldigten die Einfahrt ermöglichte, lässt sich indessen weder dem Polizeirapport (act. 51 ff.) noch den Aussagen von C._____ und dem Beschuldigten entnehmen. Nicht gänzlich geklärt erscheint zudem die Frage, ob die Kolonne kurz vor dem Abbiegemanöver des Beschuldigten (langsam) in Bewegung war, zumal C._____ angab, angehalten zu haben, um den Beschuldigten durchzulassen (Einvernahme von C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act.