__ vom 8. August 2023 act. 93). Dass die verschiedenen Aussagen leicht voneinander abweichen – der Beschuldigte will Blickkontakt gesucht und ein Zeichen erhalten haben (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 81; Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.), während C._____ verneinte, den Vortritt gewährt, Blickkontakt gehabt und Zeichen gegeben zu haben, jedoch angab, geschaut "so dass man jemanden durchlässt" und angehalten zu haben (Einvernahme von C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act.