5.1.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin C._____, des Beschuldigten sowie D._____ übereinstimmend, dass C._____, welche sich auf der R-Strasse in der Kolonne befand, dem Beschuldigten ermöglichte, in die R- Strasse einzubiegen und entsprechend darauf verzichtete, ihr Vortrittsrecht gegenüber dem Beschuldigten wahrzunehmen (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. August 2023 act. 81; Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 act. 88 f.; Einvernahme von C._____ als Zeugin vom 22. August 2024 act. 104; polizeiliche Einvernahme von D._____ vom 8. August 2023 act. 93).