(Polizeirapport act. 52). Da die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verletzungen direkt nach dem Unfall nicht überprüft werden konnte, wurde im Krankenhaus eine Blut- und Urinprobe abgenommen, welcher keine Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit entnommen werden konnten, zumal die diversen nachgewiesenen Substanzen gemäss Prüfbericht des IRM vom 30. August 2023 im Rahmen der ärztlichen Versorgung verabreicht worden sein dürften (Anordnung Blut- und Urinprobe act. 43 ff. und Prüfbericht IRM act.