Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" zu bewegen. Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern. Der Vortrittsberechtigte hat sich vor der Einfahrt auf die Verzweigung zu vergewissern, dass keine Anzeichen für ein Fehlverhalten anderer vorliegen, also kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.3). Das "sehr vorsichtige Hineintasten" in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche ist