Dass die Zeugin C._____ den Beschwerdeführer vor der Kollision nicht gesehen habe und angebe, er sei "blitzartig hier" gewesen, deute darauf hin, dass sie sich nicht auf die hinter sich befindliche Verkehrssituation konzentriert habe. Es sei auf ihre klaren und glaubhaften Aussagen abzustellen, wonach sie das Tempo des Beschwerdeführers nicht habe einschätzen können, da sie keine Töfffahrerin sei.