Der Beschuldigte müsse eine nicht unerhebliche Geschwindigkeit aufgewiesen haben, da gemäss der ärztlichen Beurteilung angesichts der Frakturschwere von einer hohen Traumaenergie auszugehen sei. Es hätte sich vorliegend aufgedrängt, eine technische Unfallanalyse erstellen zu lassen, um den Unfallhergang, die gefahrenen Tempi und die Sichtverhältnisse zu klären. Die Annahme einer übersetzten Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei nicht haltbar. Dass die Zeugin C._____ den Beschwerdeführer vor der Kollision nicht gesehen habe und angebe, er sei "blitzartig hier" gewesen, deute darauf hin, dass sie sich nicht auf die hinter sich befindliche Verkehrssituation konzentriert habe.