Aus der polizeilichen Fotodokumentation ergebe sich, dass der Beschuldigte seitlich mit dem Beschwerdeführer kollidiert sei. Der Beschwerdeführer sei im Kollisionszeitpunkt schon mindestens zur Hälfte am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeigefahren. Von einem "sehr vorsichtigen Herantasten" des Beschuldigten könne keine Rede sein. Der Beschuldigte müsse eine nicht unerhebliche Geschwindigkeit aufgewiesen haben, da gemäss der ärztlichen Beurteilung angesichts der Frakturschwere von einer hohen Traumaenergie auszugehen sei.