Wenn sich aus bestimmten Verkehrslagen nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens ergebe, ergebe sich eine erhöhte Vorsichtspflicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es alltäglich, dass Zweiradfahrer innerorts stehende und stockende Kolonnen links überholen und es sei auch nicht ungewöhnlich, dass Zweiradfahrer dafür in Missachtung von Markierungen beispielsweise für Busse reservierte Verkehrsflächen befahren würden.