Er habe weder Sichtkontakt zum Beschwerdeführer gehabt noch auf die linke Fahrbahn gesehen und sich nicht "sehr vorsichtig" in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche hineingetastet, sondern sei ohne Sicht hineingefahren und habe seine Vorsichtspflicht verletzt. Wenn sich aus bestimmten Verkehrslagen nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens ergebe, ergebe sich eine erhöhte Vorsichtspflicht.