Beurteilung, ob ein "sehr vorsichtiges Hineintasten" zulässig gewesen sei, sei einer gerichtlichen Beurteilung vorbehalten. Es handle sich dabei um eine Ausnahmesituation, welche nicht leichthin anzunehmen und vorliegend zu verneinen sei. Der Beschuldigte habe nach links lediglich "durch die A-Säule" des Fahrzeugs von C._____ sehen können. Er habe weder Sichtkontakt zum Beschwerdeführer gehabt noch auf die linke Fahrbahn gesehen und sich nicht "sehr vorsichtig" in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche hineingetastet, sondern sei ohne Sicht hineingefahren und habe seine Vorsichtspflicht verletzt.