Es sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, dass sich der nicht vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer sehr vorsichtig auf die Strasse hineintaste, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen könne, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Die - 10 -