Es könnten dem Beschuldigten damit offensichtlich keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gemacht werden, womit das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO rechtmässig eingestellt worden sei. 3.5. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dass gemäss den Aussagen der Beteiligten eine sich laufend verändernde Verkehrssituation vorgelegen habe. Der Verkehr habe sich nur teilweise aufgestaut und sich dann wieder in Bewegung gesetzt. Art. 47 Abs. 2 SVG beziehe sich jedoch klarerweise auf eine statische Verkehrssituation, wenn der Verkehr angehalten werde. Nur dann hätten Motorradfahrer ihren Platz in der Kolonne beizubehalten.