Das unfallkausale Überholmanöver des Beschwerdeführers, welcher die stehende Kolonne nicht hätte überholen dürfen und die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst habe, sei rechtswidrig gewesen. Der Unfall sei für den Beschuldigten, welcher auf das verkehrsregelkonforme Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer habe vertrauen dürfen, nicht vermeidbar bzw. voraussehbar gewesen, womit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege und der Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nicht erfüllt sei. Es könnten dem Beschuldigten damit offensichtlich keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gemacht werden, womit das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.