Der Beschwerdeführer sei als einziger der Meinung, dass der Beschuldigte sehr zügig auf die Kreuzung zugefahren sei. Gleichzeitig gebe er jedoch an, dass er das Fahrzeug des Beschuldigten nicht gesehen habe und nicht wisse, woher dieses gekommen sei. Diese Aussage sei widersprüchlich und widerspreche diametral den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____. Der Beschwerdeführer versuche damit das Unfallausmass zu erklären, da er selbst langsam gefahren sein wolle. Der weite Sturz von 7 bis 8 Metern sei jedoch – unabhängig von der Geschwindigkeit des Beschuldigten – nicht mit einer langsamen Fahrt des Beschwerdeführers vereinbar.