Überholen auf der Gegenfahrbahn befunden, was sich aus seiner Aussage, er habe gesehen, dass es keine Sicherheitslinie habe und sei links an den Fahrzeugen vorbeigefahren, ergebe. Diese Überlegung wäre obsolet gewesen, wenn er nur auf seiner Fahrbahn überholt hätte. Zudem habe der Beschuldigte angegeben, dass er ca. 50 cm bis 1 m auf der Gegenfahrbahn gewesen sei, als es zur Kollusion gekommen sei. Es sei damit erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf der ihm zukommenden Strassenhälfte befunden habe und er damit nicht vortrittsberechtigt gewesen sei.