Der Beschuldigte sowie die Zeugin C._____ hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer rasant gekommen sei. Die Verkehrssituation sei jedoch auch aus Sicht des Beschwerdeführers unübersichtlich und die Strasse / Einmündung nicht einsehbar gewesen, weshalb ein langsames Fahren geboten gewesen wäre. Dennoch sei er derart schnell gefahren, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, auf Sichtdistanz anzuhalten. Das Tempo des Beschwerdeführers sei damit klar nicht angemessen gewesen und er habe mit seinem Verhalten Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV verletzt.