Die Zeugin C._____ habe ihm durch ihr Verhalten (Stillstehen trotz Bewegung der Fahrzeuge vor ihr sowie Blickkontakt) unmissverständlich signalisiert, dass sie ihn passieren lasse und auf ihr Vortrittsrecht verzichte. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten, von D._____ sowie der Zeugin C._____ sei die Kolonne stillgestanden. Einzig die Kolonne vor der Zeugin C._____ (und damit rechts vom Beschuldigten) habe sich infolge einer Grünphase des Lichtsignals allmählich in Bewegung gesetzt. Damit habe der Beschwerdeführer durch das Überholen einer haltenden Kolonne Art. 47 Abs. 2 SVG verletzt und sich nicht verkehrsregelkonform verhalten, was der rechtskräftige Strafbefehl bestätige.