rechtswidrigem Überholen möglich gewesen sei. Den Aussagen des Beschuldigten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die stehende Kolonne rasant überholt habe, was auch die Zeugin C._____ bestätigt habe. Dies führe erst recht dazu, dass Vermeidbarkeit und Voraussehbarkeit der Gefahr zu verneinen seien. Der Beschuldigte habe keine unklare oder gefährliche Verkehrslage geschaffen, welche dazu führen würde, dass er sich nicht mehr auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne. Seine Aussagen seien schlüssig und stimmig und würden sich mit dem Spurenbild und den Aussagen von C._____ decken.