Aus den Aussagen von C._____ gehe klar hervor, dass sie dem Beschuldigten durch konkludentes Verhalten den Vortritt eingeräumt habe. Dadurch habe sich vor dem Personenwagen von C._____ eine Lücke ergeben, welche der Beschuldigte passiert habe. Die stehende Kolonne, welche vom Beschuldigten überholt worden sei, habe sich hinter dem Fahrzeug von C._____ befunden, womit kein Widerspruch zwischen den Aussagen von C._____ und dem Unfallbild bestehe. Mit der vom Beschuldigten geschilderten Kolonne, die sich in Bewegung gesetzt habe, seien jene Fahrzeuge gemeint, welche sich vor C._____ befunden hätten.