Der Beschwerdeführer habe mit dem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2024 zu verstehen gegeben, dass er die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als korrekt erachtete. Er sei im Einspracheverfahren durch seine Rechtschutzversicherung vertreten gewesen, womit davon auszugehen sei, dass der Rückzug der Einsprache im Austausch mit dieser und nicht aufgrund juristischer Unkenntnis erfolgt sei.