Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, das Verfahren nicht nur wegen fahrlässiger einfacher, sondern auch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich fünf Operationen unterziehen müssen und leide unter chronischen Schmerzen. Eine IV-Anmeldung sei erfolgt. Es sei vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte die Kreuzung nicht hätte befahren dürfen. Der Erfolgseintritt sei für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar gewesen.