Beim Beschuldigten sei (anders als beim Beschwerdeführer) keine Blut- und Urinprobe entnommen worden, was aufgrund seiner einschlägigen Vorgeschichte mit zwei Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration am 26. Oktober 2018 und 22. Oktober 2021 indessen angezeigt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe dagegen einen einwandfreien Leumund. Seine Blut- und Urinprobe sei negativ ausgefallen.