Die Aussagen des Beschuldigten seien ambivalent. Er wolle Blickkontakt mit der Zeugin C._____ gesucht haben, wogegen diese angegeben habe, dass sie nicht unbedingt Blickkontakt mit dem Beschuldigten gehabt, sondern einfach angehalten habe. Der Beschuldigte habe angegeben, dass der Beschwerdeführer mit sicherlich 50-60 km/h rasant und zielorientiert gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen als vernünftigen Töfffahrer beschrieben und angegeben, mit ca. 10-15 km/h gefahren zu -7-