Die Zeugin C._____ habe lediglich das Gefühl gehabt, dass der Beschwerdeführer sehr rasant gefahren sei, habe das Tempo aber nicht einschätzen können. Es fehle damit eine klare Aussage, aufgrund welcher auf den Vertrauensgrundsatz abgestellt werden könnte. Auf den Vertrauensgrundsatz könne sich nur stützen, wer sich selber verkehrsregelkonform verhalte. Wer jedoch, wie der Beschuldigte, selbst eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schaffe, könne nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen würden.