Aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich deutlich, dass die Sicht durch die Fahrzeuge auf der linken Spur und die herannahenden Fahrzeuge auf der rechten Spur stark eingeschränkt gewesen sei, weshalb er nicht hätte versuchen dürfen, sich in den Verkehr einzufügen. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte den Beschwerdeführer erkennen und diesem die Vorfahrt gewähren müssen.