Der Beschuldigte habe das Vortrittsrecht des Beschwerdeführers trotz gut sichtbarem Signal "kein Vortritt" und einwandfreier Bodenmarkierung missachtet. Der Vortrittsberechtigte müsse sich darauf verlassen können, dass er aus der ihm zukommenden Strassenhälfte nicht von einem entgegenkommenden Fahrzeug verdrängt werde. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich deutlich, dass die Sicht durch die Fahrzeuge auf der linken Spur und die herannahenden Fahrzeuge auf der rechten Spur stark eingeschränkt gewesen sei, weshalb er nicht hätte versuchen dürfen, sich in den Verkehr einzufügen.