Die Aussagen der Zeugin C._____, dass es sich um eine stehende Kolonne gehandelt habe, könnten nicht zutreffen, da sich diesfalls nicht plötzlich eine Lücke geöffnet hätte, die der Beschuldigte hätte befahren können. Selbst der Beschuldigte habe angegeben, dass sich die Kolonne in Bewegung gesetzt habe. Anders lasse sich nicht erklären, wie er in die R-Strasse habe einbiegen können. Die Feststellung der Vorinstanz, dass C._____ dem Beschuldigten den Vortritt gewährt habe, stehe im Widerspruch zu den klaren Aussagen der Zeugin, welche dies verneint habe. Gemäss Art.