Mit Strafbefehlen vom 7. Februar 2024 seien sowohl der Beschuldigte (wegen fahrlässiger Körperverletzung) als auch der Beschwerdeführer (wegen Überholens einer haltenden Kolonne) verurteilt worden. Beide hätten -6- Einsprache erhoben, wobei der (damals nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die Einsprache wieder zurückgezogen habe, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass dies keine negativen Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten habe.