der Vortritt gewährt worden. Erkennbare Anzeichen, nach welchen der Beschuldigte davon hätte ausgehen müssen, dass sich jemand durch Überholen der stehenden Kolonne verkehrswidrig verhalten könnte, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, dass er die Kreuzung befahren dürfe. 3.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschuldigte, welcher nach links in die R-Strasse habe abbiegen wollen, zu wenig aufmerksam gewesen sei. Er habe den von links kommenden und vortrittsberechtigten Beschwerdeführer übersehen, weshalb es zur Kollision gekommen sei.