Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ ergebe sich, dass der Beschuldigte die Kreuzung äusserst vorsichtig und mit niedriger Geschwindigkeit befahren habe, was zudem mit dem Spurenbild, aus welchem geschlossen werden könne, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nur mit dem vordersten Teil in die Fahrspur geragt sei, vereinbar sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ "rasant" unterwegs gewesen. Sein ebenfalls unfallkausales Überholmanöver sei rechtswidrig gewesen.