3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass der Erfolgseintritt für den Beschuldigten nicht voraussehbar und vermeidbar gewesen sei, womit eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB ausser Betracht falle und das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.