2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.